Schutzstatus des Wolfes
Rote Liste: RL-Thüringen "ausgestorben", RL-BRD "vom Aussterben bedroht"
Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CiTES 1973): Anhang I u. II
Berner Konvention (1979): Anhang II (streng geschützt)
EG-VO 709/2010: Anhang A u. B
FFH-RL 92/43/EWG: Anhang II u. IV (streng geschützte Art) . in Deutschland nicht in Anhang V
BNatSchG 2009 § 1, § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14, und § 44: streng geschützt
Jagdrecht des Bundes: im Wildartenkatalog des § 2 Abs.1 BJagdG nicht aufgeführt
Jagdrecht der Länder: hier ist der Wolf nicht enthalten (außer Sachsen, seit 2012)
ausführlicher rechtlicher Schutzstatus:
Der Wolf unterliegt dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Anhang II), in dem der internationale Handel mit Exemplaren gefährdeter, wild lebender Arten kontrolliert wird. Das Washingtoner Artenschutz-Übereinkommen wird in der Europäischen Union durch die 1997 in Kraft getretene Verordnung 338/97 in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt. In der EU unterliegt der Wolf dem Anhang A dieser Verordnung. Für ihn gelten strenge Einfuhr-, Ausfuhr- und Vermarktungsverbote.
Der Wolf ist darüber hinaus in der Berner Konvention von 1979 im Anhang II als streng zu schützende Art aufgeführt.
Die Berner Konvention gilt als Grundlage für die Fauna-Flora-Habitat (FFH) Richtlinie 92/43/EWG. Dort ist der Wolf im Anhang II, IV und V aufgeführt. Nach der FFH-Richtlinie sind für die in ihrem Anhang II aufgeführten Arten besondere Schutzgebiete, die so genannten FFH-Gebiete, auszuweisen. Die Berücksichtigung des Wolfs im Anhang IV der FFH-Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem in dessen natürlichem Verbreitungsgebiet einzuführen. Dabei zielen die aufgrund der FFH-Richtlinie getroffenen Maßnahmen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.
Ausnahmen (Artikel 16 FFH-Richtlinie): Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, sind Ausnahmen vom strengen Schutzstatus aus folgenden Gründen möglich:
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen nach festgelegten Kriterien aufgebauten Bericht über die genehmigten Ausnahmen vor.
Schutzstatus auf Bundes- und Länderebene:
Der Wolf ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 Bundesnaturschutzgesetz besonders und streng geschützt (Umsetzung der FFH-RL, vgl. Kapitel 2.1.). Es ist gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Auch ist es verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Wolfes zu beschädigen oder zu zerstören (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG).
Der strenge Schutz (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) beinhaltet u. a. das Verbot erheblicher Störungen während der Fortpflanzungszeit und während der Zeit der Jungenaufzucht. Verstöße gegen die im Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung normierten Artenschutzvorschriften stellen grundsätzlich Ordnungswidrigkeiten dar. In bestimmten Fällen kann ein Verstoß auch eine Straftat darstellen. So ist die vorsätzliche Tötung eines wild lebenden Wolfes gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verboten und stellt gem. § 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 71 Abs. 2 BNatSchG eine Straftat dar, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden kann.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können von den Verboten des § 44 BNatSchG gemäß Art. 45 Abs. 7 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zulassen, z.B. im Interesse der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit (vgl. Kapitel 2.1). Darüber hinaus kann im Einzelfall bei unzumutbaren Belastungen im privaten Bereich, die durch § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht erfasst werden, von den Verboten des § 44 BNatSchG auf Antrag gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG eine Befreiung gewährt werden. Für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen sind die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden zuständig.
Der Wolf unterliegt weder auf Bundes- noch auf Landesebene dem Jagdrecht. Tierschutzrechtliche Anforderungen, insbesondere die des § 1 TierSchG, sind zu beachten.